Lehrabschlussprüfungen
Herzlichen Glückwunsch zur bestandenen Lehrabschlussprüfung 2025!
Unsere Lernenden haben ihre Abschlussprüfungen mit Erfolg bestanden.
Wir gratulieren herzlich zu dieser tollen Leistung und wünschen unseren «Ausgelernten» viel Freude in ihrem erlernten Beruf sowie viel Glück und Erfolg auf dem weiteren Lebensweg.
Von links nach rechts:
Saba Gebrezgabiher AGS
Deana Furdi FaGe EFZ nach Art. 32
Diana Gjokaj FaGe EFZ nach Art. 32
Unsere Lernenden ...
... begrüsse wir ganz herzlich im Rosenpark!
Schön, dass Ihr den Beruf Fachfrau Gesundheit EFZ gewählt habt. Wir wünschen Euch einen gelungenen Start, viele tolle Momente, Begeisterung und Ausdauer auf Eurem Weg.
Bildlegende (von links nach rechts):
Finja Baggenstos, Enja Dörig, Diana Marisa Rocha PereirA, Izeta Catic, Amy Sophie Auras
Am 9. Juni 2024 wurde dem Neubau für das Altersheim Rosenpark zugestimmt.
Wir freuen uns, dass die Bevölkerung von Gersau dem Ersatzbau mit einem so grossen Ja Anteil zugestimmt hat und bedanken uns für das Vertrauen.
Der Stiftungsrat orientiert über die Zwischenlösung während der Bauphase;
Information Zwischenlösung
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Video Reihe Turmkugelprojekt - Gersau ist dabei beteiligt
https://lisa.gerda-henkel-stiftung.de/turmkugeln_episode1
Projekt "go 4 work 2024"
Projekt go 4 work 2024 mit Konzept
Blick filmt im Rosenpark
Wir „trotzen“ der Hitze mit Spass, kühlen Getränken und guter Laune.
Das Goldene Buch
Spenden
Die Spenden fliessen in die Stiftung Rosenpark, Gersau. Der Verwendungszweck der Gelder ist ausschliesslich für die Bewohner bestimmt. Allenfalls persönliche Wünsche betreffend des Verwendungszweckes werden selbstverständlich respektiert.
Zuwendungen nehmen wir sehr gerne auf folgendes Spendenkonto entgegen:
Stiftung Rosenpark
6442 Gersau
Vermerk «Das Goldene Buch»
CH14 0077 7005 0977 0003 1
Für Ihre Unterstützung danken wir Ihnen herzlich.
Die Stiftung Rosenpark ist wegen Ihrer Gemeinnützigkeit steuerbefreit. Ihre Spenden sind im Kanton Schwyz steuerlich abzugsfähig, wenn die Zuwendungen im Steuerjahr CHF 100.00 erreichen und insgesamt 20% der um die abziehbaren Aufwendungen verminderten steuerbaren Einkünfte nicht übersteigen (§ 33 Abs. 3 lit. c StG SZ).